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Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau

Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau

Am 01. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 01. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

Der Waldgrenzenplan liegt vom 01. September bis 30. September 2019 im 2. Stock des Gemeindehauses Küttigen auf und kann während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist in elektronischer Form auch auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991.

Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Rechtsmittelinstanz gewährt.

 

Department Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Wald

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