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Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden

für die Amtsperiode 2018/2021

Am 24. September 2017 finden die Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2018/2021 statt.

Zu wählen sind:

  • 5 Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindeammann und Vizeammann
  • 5 Mitglieder der Schulpflege
  • 7 Mitglieder der Finanzkommission
  • 3 Mitglieder der Steuerkommission
  • 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
  • 4 Mitglieder des Wahlbüros
  • 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Küttigen bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 11. August 2017, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei oder auf der Homepage unter www.kuettigen.ch bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.

Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaten können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro aber nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Gemeinderatswahlen

Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten haben (§ 27a Abs. 2 GPR).

Stille Wahlen

Sind für die Schulpflege, Finanzkommission, Steuerkommission und deren Ersatzmitglied, sowie für die Mitglieder des Wahlbüros und deren Ersatzmitglieder weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl Nachmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).

 

Wahlbüro Küttigen

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