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Publikation Rechtskraft GV-Beschluss NP Kulturland

Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland


Die Gemeindeversammlung hat am 07. Juni 2017 beschlossen:


Revision Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland

(Nutzungsordnung, Kulturlandplan, Reglement für die Förderung von
Hochstamm-Obstbäumen in der Landwirtschaftszone)

mit wenigen unwesentlichen Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage vorwiegend im Bereich von geringfügigen Anpassungen der Abbauzone und der Schutzzonen «Magerwiesen» und «Hochstammobstbestände».

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss am 17. Juli 2017 rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

  1. aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
  2. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

    Auf eine Beschwerdeschrift, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit wie möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.



    Gemeinderat Küttigen

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