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Informationen Inventarisation

Bei einem Todesfall hat das Inventuramt diverse Abklärungen durchzuführen. Als zuständige Fachstelle helfen wir Ihnen auch gerne bei Fragen und Problemen, die beim Verlust eines Angehörigen entstehen.

Allgemeines

Die Gemeinde ist verpflichtet über den Nachlass der verstorbenen Person ein Inventar aufzunehmen. Die Angehörigen müssen deshalb die "unterjährige Steuererklärung" über die verstorbene Person ausfüllen und einreichen. Die Steuererklärung wird Ihnen durch das Steueramt Küttigen zugestellt. Das Inventar basiert grundsätzlich auf der unterjährigen Steuererklärung. Falls erforderlich, werden weitere Abklärungen durchgeführt. Wir weisen Sie darauf hin, dass die erbberechtigten Personen verpflichtet sind, bei der Inventarisation mitzuwirken.

Man unterscheidet folgende Arten von Inventaren

  • vereinfachtes Inventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
  • ordentliches Inventar (erbsteuerpflichtige Fälle)
  • öffentliches Inventar mit Rechnungsruf (auf Verlangen beim Bezirksgericht; bei unklaren finanziellen Verhältnissen)
  • Sicherungsinventar (in Fällen von umfassender Beistandschaft oder dauernder Abwesenheit eines Erben)
  • inventuramtliche Erklärung (Aktiven betragen weniger als Fr. 20'000.--)
  • konkursamtliche Liquidation (bei Ausschlagung sämtlicher Erben

Das öffentliche Inventar kann beim Bezirksgericht Aarau (Tel. 062 836 56 36) innert 30 Tagen nach dem Tod verlangt werden. Das Inventar ist kostenpflichtig und wird der Person in Rechnung gestellt, welche ein solches verlangt hat.

Erbausschlagung

Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft beim Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Aarau, schriftlich auszuschlagen. Die Frist dazu beträgt 3 Monate ab Todestag. Die Ausschlagung der Erbschaft empfiehlt sich bei Vermögenslosigkeit oder Verschuldung der verstorbenen Person.

Verfügungsbeschränkung

Die Erbberechtigten dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über die Erbschaft treffen, die nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.
Nach Eingang der unterjährigen Steuererklärung fällt die Verfügungssperre dahin, vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.

Bankkontosperre

Die Banken sperren alle Konten, welche auf den Namen der verstorbenen Person lauten. Die anfallenden Rechnungen können den meisten Banken zur Zahlung übergegeben werden. Die Rechnungen werden dann durch die Bank beglichen. Nach Abgabe der "unterjährigen Steuererklärung" und nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist, kann eine Erbbescheinigung bestellt werden (siehe Erbbescheinigung). Mit dieser Bescheinigung kann die Kontosperre bei den Banken aufgehoben werden.

Testament

Vorgefundene Testamente sind unverzüglich dem Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Aarau, zuzustellen. Für die Eröffnung von Ehe- und Erbverträgen, Testamenten, letztwilligen Verfügungen usw. ist das Bezirksgericht Aarau zuständig.

Erbenverzeichnis

Das Inventuramt ist für das Erstellen eines Erbenverzeichnisses zuständig. Dieses zeigt die gesetzlichen Erben auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.).

Erbbescheinigung

Die Erbbescheinigung gibt Auskunft, welche Personen tatsächlich erbberechtigt sind (gemäss Gesetz und allfälligen Verfügungen von Todes wegen). Die Erbbescheinigung wird für Banken, Versicherungen, das Grundbuchamt usw. benötigt. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden. Die Erbbescheinigung ist beim Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Aarau, zu bestellen. Bestellformulare erhalten Sie beim Inventuramt Küttigen oder unter www.kuettigen.ch.

Erbteilung

Die Erbteilung ist Sache der Erben.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Inventuramt Küttigen.

Zentrale Dienste / Inventuramt
Neue Stockstrasse 23
5022 Rombach
Tel. 062 839 93 20
zentraledienste@kuettigen.ch

zu beziehende Unterlagen beim Inventuramt:

Zuständiges Amt

    • Organisation Bestattungsamt

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