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Mietwesen

Vorzeitiger Auszug

Die Kündigung durch den Mieter hat immer schriftlich zu erfolgen. Gibt der Mieter das Mietobjekt zurück, ohne die Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin einzuhalten, so ist er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Andernfalls muss der Mieter den Mietzins bis zu jenem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

Obligationenrecht: www.admin.ch/ch/d/sr/22.html

Wohnungsausweisung

Der Vermieter muss nach erfolgter Kündigung und Nichtauszug des Mieters, beim zuständigen Bezirksgericht ein Mietausweisungsbegehren stellen. Das Bezirksgericht eröffnet in der Folge ein Mietausweisungsverfahren und gewährt beiden Parteien das rechtliche Gehör. In der Folge wird durch das Bezirksgericht ein Entscheid gefällt und dem Mieter ein Auszugstermin gesetzt. Lässt der Mieter diesen Termin verstreichen, ohne das Mietobjekt zu verlassen, beauftragt das Bezirksgericht die Kantonspolizei mit der Mietausweisung, was in der Regel nochmals mit einem letzten Auszugstermin verbunden wird. Lässt der Mieter auch diesen Termin ungenutzt verstreichen, erfolgt die Mietausweisung unter Beizug eines Umzugsunternehmens (Zügelfirma).

Bezirksgericht Aarau
Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau
Tel. 062 836 56 36
Fax 062 836 56 76

Auskünfte

Bei mietrechtlichen Fragen ist immer das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft für Fragen zuständig. Für Küttigen ist dies:

Bezirksgericht Aarau
Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau
Tel. 062 836 56 36
Fax 062 836 56 88
Bezirksgericht 

Zuständiges Amt

    • Organisation Zentrale Dienste

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