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Projektauflage Wasserbauprojekt: "Rombachbächli"

Gemeinde: Einwohnergemeinde Küttigen
Projektauflage Wasserbauprojekt: "Rombachbächli"

Früher verursachte die Aare in grossen Teilen von Aarau und Küttigen Überflutungs- respektive Gefährdungssituationen.

Vom Rombachbächli, welches in die Aare einmündet, geht in einem grossen Teil vom Gebiet Scheibenschachen, in den Gemeindegebieten von Aarau und Küttigen (Rombach), ein Schutzdefizit bezüglich Hochwaser aus. Mit dem vorliegenden Bauprojekt werden für den Bereich, von der Aare (Unterwasserkanal) bis zur Küttigerstrasse (K 470), die Massnahmen für die Eliminierung des Schutzdefizits dargestellt.

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan respektive die Unterlagen bezüglich den Dienstbarkeiten liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 10. Oktober 2022 bis am 08. November 2022, im Gemeindehaus Küttigen, Abteilung Bau öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar.

Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 i.V.m. § 120 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

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