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Alimentenbevorschussung

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Erstausbildung besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation.

Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bezugsberechtigten werden die Kinderalimente (bis zur Mündigkeit des Kindes resp. bis zum vollendetem 20. Altersjahr des Kindes) bis zum Betrag der maximalen Höhe der einfachen Waisenrente von der Gemeinde bevorschusst. Das Forderungsrecht geht dadurch an die Gemeinde Küttigen über und der Gemeindesozialdienst übernimmt das Inkasso.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den beiden folgenden Links.

Verordnung zum Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPV): https://gesetzessammlungen.ag.ch

Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG): https://gesetzessammlungen.ag.ch

Mail Sozialdienst: soziale_dienste@kuettigen.ch

Zuständiges Amt

    • Organisation Soziale Dienste

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