Elternschaftsbeihilfe
Nach dem neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, welches seit dem 01. Januar 2003 in Kraft ist, ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
- ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
- der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
- bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.
Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils.
Zuständiges Amt
-
- Organisation Soziale Dienste