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Hundetaxen

 

Wie und wo müssen sich NEUE Hundehalterinnen und Hundehalter registrieren? 
Die Hundehaltenden müssen sich nach Anschaffung ihres ersten Hundes zuerst auf ihrer Wohngemeinde als Hundehalter registrieren lassen.
Sobald die Gemeinde die Personendaten des Ersthundehalters in Amicus registriert hat, kann dieser seinen Hund resp. seine Hunde beim Tierarzt registrieren lassen.
Nach der erfolgreichen Erfassung aller Daten, schickt die Datenbankbetreiberin Identitas AG dem Hundehalter eine Petcard zu. Die Dienstleistung wird wie bis anhin von den Tierärzten den Hundehaltenden weiterverrechnet.

Mutationen in AMICUS
Die Adressdaten der Person können ausschliesslich von den Gemeinden mutiert werden. Die Hundehaltenden können ihre Telefonnummer und die E-Mail-Adresse ändern sowie das Todesdatum des Hundes eintragen.

Welche Pflichten hat der Hundehaltende?

  • Der Hund muss so gehalten werden, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder übermässig belästigt werden.
  • Der Hund muss jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle gehalten werden.
  • Der Hundekot muss in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen aufgenommen und entsorgt werden, ansonsten droht eine Ordnungsbusse von 100 Franken.
  • Der Hund muss bei Zuzug innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist eine Kopie des Heimtierausweises abzugeben.
  • Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Wohngemeinde innert 10 Tagen zu melden.
  • Jährlich Anfang Mai wird die Hundetaxe fällig, welche der Wohngemeinde zu entrichten ist. Die Höhe der Taxe beträgt 120 Franken pro Jahr und Hund.
  • Für Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden.

Gemäss § 21 Hundeverordnung (HuV) ist die Hundetaxe zudem wie folgt einheitlich geregelt:

  • Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten
  • Die Hundetaxe beträgt pro Jahr Fr. 120.–. Sie wird im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben

Weitere Informationen:

Zuständiges Amt

    • Organisation Zentrale Dienste

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